Gesetze / Verordnung über einfache Druckbehälter

6. ProdSV

§ 12 Konformitätsbewertungsverfahren

Stand: 30.05.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%206/12#abs-1 (1) Für einfache Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 50 bar∙Liter sind entsprechend den Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/29/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 die Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG2011V%206/12#abs-2 (2) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der notifizierten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.

§ 11 § 12a